Allgemeine Beschaffungsbedingungen

Allgemeine Beschaffungsbedingungen für werkvertragliche und andere Beschaffungen durch die RWS GmbH mit Sitz in Fürth (RWS).


1. Anwendungsbereich und Geltung 

1.1 Diese ABB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Kauf-, Werk- und ähnlichen Beschaffungsverträgen von RWS bei Geschäftskunden. Sofern nicht anders vereinbart, gelten für auftragsrechtliche Leistungen die Allgemeinen Beschaffungsbedingungen für Dienstleistungen zugunsten von RWS (ABB Dienstleistungen). 

1.2 Diese ABB gelten als angenommen, wenn der Lieferant RWS ein Angebot einreicht oder eine Bestellung von RWS bestätigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind abbedungen. 


2. Angebot und Bestellung 

2.1 Das Angebot ist unentgeltlich, sofern in der Angebotsanfrage nicht anders vermerkt. 

2.2 Das Angebot ist während der in der Angebotsanfrage oder im Angebot genannten Fristverbindlich. Fehlen entsprechende Angaben, bleibt der Lieferant vom Datum des Angebotes an 4 Monate gebunden. 

2.3 Weicht das Angebot von der Angebotsanfrage ab, so weist der Lieferant ausdrücklich darauf hin. Andernfalls geht bei Widersprüchen die Angebotsanfrage dem Angebot vor. 

2.4 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Elektronische Bestellungen sind verbindlich, wenn dies in einer schriftlichen Vereinbarung zwi- schen den Parteien so vorgesehen ist. 


3. Ausführung 

3.1 Der Lieferant informiert RWS regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt insbesondere alle erforderlichen Vorgaben ein. Der Lieferant zeigt RWS sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden könnten. Darunter fällt auch der Wechsel von Produktionsstandorten, Subunternehmern und Unterlieferanten. 

3.2 Ist für die Ausführung das Betreten eines Standortes von RWS nötig, hält der Lieferant die betrieblichen Vorschriften von RWS ein, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Hausordnung, die ihm auf Verlangen ausgehändigt werden. 

3.3 Rücknahmepflichtige Transportverpackungen holt der Lieferant unverzüglich auf ei- gene Kosten ab. Innerhalb von 10 Tagen nicht abgeholte Verpackungen kann RWS auf Kosten des Lieferanten entsorgen. 


4. Subunternehmer und Unterlieferanten 

4.1 Der Lieferant darf Subunternehmer, die Leistungen für ihn gegenüber RWS ganz oder teilweise erbringen, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von RWS beiziehen. Der Lieferant bleibt gegenüber RWS für das Erbringen der Leistungen verantwortlich. 

4.2 RWS kann den Lieferanten zum Beizug eines bestimmten Subunternehmers ver pflichten. In diesem Fall trägt RWS die Folgen für dessen mangelhafte Leistungen, wenn der Lieferant beweist, dass er den Subunternehmer richtig eingesetzt und ausreichend beaufsichtigt hat. 

4.3 Der Lieferant legt auf Verlangen von RWS seine Unterlieferanten offen. 


5. Vergütung 

5.1 Der Lieferant erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Er gibt in seinem Angebot die Kostenarten, Mengengerüst und Kostensätze bekannt. 

5.2 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installations-, Test- und Dokumentationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, Spesen (insbesondere für Verpflegung, Reise und Unterkunft), Lizenzgebühren, Transportverpackungskosten, Kosten für Vorrichtungen, Lehren, Werkzeuge usw., welche besonders angefertigt werden müssen, sowie die öffentlichen Abgaben wie Steuern und Zölle. 

5.3 Wenn nicht anders vereinbart, sind Miet- und Benützungsgebühren für Transportge- räte und vorübergehend eingebaute Komponenten sowie Wiederinstandstellung in der Vergütung inbegriffen. 

6. Zahlungsbedingungen 

6.1 Wenn nicht anders vereinbart, werden die Zahlungen mit Abnahme fällig. RWS begleicht nach Fälligkeit ausgestellte Rechnungen innerhalb von 60 Kalendertagen ab Rechnungseingang. 

6.2 RWS behält sich das Recht vor, fehlerhafte, nicht nachprüfbare Rechnungen zur Berichtigung zu retournieren. Dazu gehören insbesondere fehlende Bestellkennzeichen oder Nummern der einzelnen Positionen. Die Zahlungsfrist beginnt mit berichtigter Rechnungstellung neu. 

6.3 Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszahlungen) vereinbart, kann RWS vom Lieferanten auf dessen Kosten Sicherheiten verlangen. 


7. Leistungsänderungen 

7.1 Der Lieferant informiert RWS über alle Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. 

7.2 Die Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Wünscht RWS eine Änderung, teilt der Lieferant innerhalb von 20 Kalendertagen schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf die Vergütung und die Termine hat. RWS entscheidet innerhalb gleicher Frist, ob die Änderung ausgeführt werden soll. Wünscht der Lieferant eine Änderung, so nimmt RWS den begründeten Antrag innerhalb gleicher Frist an oder lehnt ihn ab. 

7.3 Der Lieferant darf einem Änderungsantrag von RWS die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Änderung objektiv möglich ist und der Gesamtcharakter der zu erbringenden Leistungen gewahrt bleibt. 

7.4 Die Leistungsänderung und Anpassungen von Vergütung, Terminen und an- deren Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den An- sätzen der ursprünglichen Kostengrundlage. 

7.5 Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung setzt der Lieferant während der Prüfung von Änderungsvorschlägen seine Arbeiten planmässig fort. 


8. Eigentum an Beistellungen von RWS 

8.1 Von RWS beigestellte Materialien, Muster, Zeichnungen, Betriebsmittelwie Prüfgeräte, Lehren und Werkzeuge, bleiben Eigentum von RWS und sind (bis zu einem Einbau oder Verbrauch) als solches zu bezeichnen und abzusondern. 

8.2 Beistellungen sind beim Eingang durch den Lieferanten eingehend zu prüfen. Sie gel- ten als mängelfrei, wenn Schäden, Mängel und fehlende Teile RWS nicht innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich gemeldet werden. 

8.3 Solange sich die Beistellungen beim Lieferanten befinden, hat der Lieferant Beistellungen ohne Kosten für RWS zu inventarisieren und sorgfältig aufzubewahren, zu warten und auf eigene Kosten zu versichern. Auf Ersuchen von RWS händigt der Lieferant einen schriftlichen Versicherungsnachweis und ein aktualisiertes Inventarmit Angabe des Zustandes der Beistellungen aus. 

8.4 Die Beistellungen dürfen nur gemäss Vereinbarung verwendet werden. Sofern nicht anders vorgesehen, sind sie nach Vertragserfüllung unaufgefordert und kostenfrei an RWS zu retournieren. 


9. Verzug 

9.1 Bei Nichteinhaltung der als verzugsbegründend bzw. fix vereinbarten Termine kommt der Lieferant ohne Weiteres in Verzug; in den übrigen Fällen nach Mahnung durch RWS unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist. 

9.2 Ohne schriftliches Einverständnis von RWS dürfen weder Teil- noch Vorauslieferungen erfolgen. 

9.3 Jeder sich abzeichnende Verzug durch den Lieferanten ist RWS unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. 

9.4 Kommt der Lieferant in Verzug, schuldet er pro Verspätungstag eine Zahlung von 1% der gesamten Vergütung, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergü-tung, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Zahlung ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen werden. Diese Zahlung befreit den Lieferanten nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtun-gen; sie wird aber auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. Die Konven- tionalstrafe kann RWS verlangen, wenn sie sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablaufeines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält. 

10. Rücktrittsrecht 

10.1 RWS ist berechtigt, von der Bestellung jederzeit ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt wird dem Lieferanten von RWS schriftlich mitgeteilt. 

10.2 Der Lieferant hat in einem solchen Fall lediglich Anspruch auf Entschädigung für nachweislich ausgeführte Arbeiten oder gehabte Aufwendungen sowie eine angemessene Gewinnmarge darauf, sofern ein solcher Rücktritt nicht wegen einer Vertragsverletzung, Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Lieferanten erfolgt. 

10.3 RWS ist nur soweit zur Bezahlung von Forderungen gemäss Ziff. 10.2 verpflichtet, als ihr der Lieferant die angefangenen Arbeiten frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter überträgt. 


11. Erfüllungsort 

11.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Standort von RWS. 

11.2 Der Lieferant legt jeder Sendung einen Versandschein unter Angabe der entspre-chenden Bestellnummer bei und stellt alle nötigen Speditionspapiere aus. Wird die Ware nicht direkt zu RWS transportiert, ist RWS eine separate Versandscheinkopie zuzustellen. 

11.3 Nutzen und Gefahr gehen mit Prüfung oder gegebenenfalls Abnahme des Vertrags- gegenstandes durch RWS über. Fehlen die nötigen Begleitpapiere, lagert RWS den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. 


12. Prüfung und Abnahme 

12.1 RWS prüft den Vertragsgegenstand bei Kaufverträgen innerhalb von zwei Wochen nach der Ablieferung. Bei Installation durch den Lieferanten beginnt die Frist nach erfolgter Installation. 

12.2 Bei Werkverträgen lädt der Lieferant RWS rechtzeitig zur Abnahmeprüfung ein. 

12.3 Zeigen sich bei der werkvertraglichen Abnahmeprüfung erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zurückgestellt. Der Lieferant behebt festgestellte Mängel unverzüglich und meldet RWS einen neuen Abnahmetermin. 

12.4 Zeigen sich bei der werkvertraglichen Abnahmeprüfung unerhebliche Mängel, so fin-det die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Abnahmeprüfung statt, jedoch unter Vorbehalt der Nachbesserung. Der Lieferant behebt festgestellte Mängel unverzüg-lich. 

12.5 Verzichtet RWS bei werkvertraglichen Leistungen auf eine Abnahmeprüfung, gilt der Vertragsgegenstand mit erfolgreicher Aufnahme des produktiven Betriebs als abgenommen. 

12.6 Die Zustellung eines Prüfberichtes mit Beanstandungen gilt als Mängelrüge. 


13. Gewährleistung 

13.1 Der Lieferant gewährleistet als Spezialist und in Kenntnis des Verwendungszweckes, dass der Vertragsgegenstand die vereinbarten sachlichen und rechtlichen Eigen-schaften aufweist und zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Der Lieferant ga- rantiert ausdrücklich, dass er berechtigt ist, den Vertragsgegenstand und die Leistun- gen an RWS zu liefern und/oder zu erbringen, und dass der Verwendung des Vertragsgegenstandes keine rechtswirksamen Rechte Dritter entgegenstehen. 

13.2 Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung zu rügen. Sofern nicht einzelvertraglich anders geregelt, verjähren die Mängelrechte innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung oder Abnahme. Nach der Behebung von gerügten Mängeln beginnen die Fristen für den in Stand gestellten Teil neu zu laufen, sie verlängern sich um maximal ein Jahr über die ursprüngliche Gewährleistungsfrist hinaus. Arglistig verschwiegene Mängel können während zehn Jahren ab Lieferung oder Abnahme geltend gemacht werden. Bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes kann RWS Nachbesserung verlangen. Der Lieferant behebt den Mangel innerhalb der angesetzten Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuprogrammierung oder Neuherstellung möglich, so umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung oder Neuprogrammierung. 

13.3 Bei Kaufverträgen ist eine unentgeltliche Ersatzlieferung der unentgeltlichen Nach-besserung gleichgestellt. 

13.4 Hat der Lieferant die verlangte Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht o- der nicht erfolgreich vorgenommen, kann RWS nach Wahl Schadenersatz verlangen sowie: 

a) einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen; oder 

b) vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, dies jedoch nur bei erheblichen Mängeln; oder 

c) die erforderlichen Unterlagen (namentlich den Quellcode) – soweit keine gesetzli-chen oder vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen – herausverlangen und die entsprechenden Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen, dies jedoch nur bei erheb- lichen Mängeln. 

13.5 Ersatzteillieferungen, Wartungs- und Pflegeleistungen des Lieferanten während der Gewährleistungsfrist gelten als Mängelbehebung, sofern der Lieferant nicht das Ge-genteil beweist. 

13.6 Vorbehalten bleiben in jedem Fall Rückgriffsforderungen von RWS auf den Lieferanten für Schäden, die sich aus Produkthaftungsansprüchen Dritter ergeben. 


14. Investitionsschutz 

14.1 Der Lieferant gewährleistet RWS während mindestens 8 Jahren nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelrechte die Kompatibilität der Vertragsgegenstände mit Weiterentwicklungen des Lieferanten. Der Lieferant gewährleistet RWS während mindestens 10 Jahren ab Annahme die Lieferung von Ersatz- und Ausbauteilen. Zudem ermöglicht er RWS vor der Lieferungseinstellung die Deckung des Allzeit-Bedarfs. Abweichende Fristen sind in der Vertragsurkunde vorzusehen. 

14.2 Falls der Lieferant seine Leistungen (infolge Pfändung, drohenden Konkurses, Nachlassverfahrens oder anderen Gründen) nicht mehr selber oder zu gleichen Bedingungen durch Dritte erfüllt oder eine wirtschaftlich gleichwertige Alternative anbietet, kann RWS die Leistungen selbst erbringen oder durch Dritte erbringen lassen. In diesem Fall ist RWS ohne Weiteres berechtigt, auf den Quellcode oder andere Unterlagen des Lieferanten zuzugreifen und diese zu nutzen, soweit es für die Pflege der Software und die Wartung und den Support der Hardware nötig ist. 

14.3 Zur Absicherung der Herausgabepflichten aus Gewährleistung oder Pflege der Software kann RWS jederzeit verlangen, dass die betriebsnotwendigen Unterlagen des Lieferanten auf Kosten des Lieferanten bei einem vertrauenswürdigen Unternehmen oder Dritten oder durch technische Massnahmen geschützt auf einem von RWS bezeichneten System hinterlegt und auf aktuellem Stand gehalten werden. Diese Bestimmung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Leistungspflicht. Dasselbe gilt sinngemäss für Hardware. 

14.4 Die Ersatzteillieferungen des Lieferanten nach Ablauf der Verjährungsfrist der Män- gelrechte sind entgeltlich und erfolgen nach den Ansätzen der ursprünglichen Kos- tengrundlage beziehungsweise mangels solcher zu konkurrenzfähigen Bedingungen. 


15. Bewilligungen und Exportbestimmungen 

15.1 Der Lieferant informiert sich jederzeit über nationale und internationale Exportbe- stimmungen (z.B. ITAR) und teilt RWS unverzüglich schriftlich mit, wenn die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise diesen Bestimmungen unterliegen. Er hält alle anwendbaren Exportbestimmungen ein und legt RWS auf Verlangen alle hierfür relevanten Informationen offen. Diese Verpflichtung gilt über die Vertragslaufzeit hinaus. 

15.2 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, trifft der Lieferant alle notwendigen Vorkehrungen zur Erlangung der weiteren behördlichen Bewilligungen oder Lizenzen, die für die Leistungserbringung und die im Vertrag vorgesehene Verwendung der an RWS gelieferten Produkte erforderlich sind. Soweit RWS diese Bewilligungen oder Lizenzen beantragen muss, unterstützt der Lieferant RWS angemessen, insbesondere bei der Beschaffung von benötigten Informationen und Angaben wie z.B. Ursprungsnachweisen. 

15.3 Gegebenenfalls stellt der Lieferant spätestens bei Vertragsschluss insbesondere fol-gende Informationen bereit: 

- Zolltarifnummern des Versendungslands und die Ursprungsländer aller Pro-dukte. 

- Unterliegen die Produkte nationalen Ausfuhrkontrollen, gibt der Lieferant die jeweils massgebliche nationale Ausfuhrlistennummer an, und, falls die Pro- dukte oder Leistungen den US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften unterliegen, die entsprechende Export Control Classification Number (ECCN) o- der die Klassifizierungsnummer der International Traffic In Arms Regulations (ITAR) bzw. Export Administration Regulations (EAR). 

- Die Nachweise des präferenzberechtigten Ursprungs sowie Konformitätser- klärungen und -kennzeichnungen des Versendungs- oder Bestimmungslands legt der Lieferantan RWS unaufgefordert vor, nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse nach Aufforderung.

16. Neu entstehende Immaterialgüterrechte 

16.1 Die bei Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Pat- entrechte usw.), insbesondere an den vom Lieferanten eigens für RWS erstellten Werken, Konzepten, Hardware und Individualsoftware einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibung und Dokumentation in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form, stehen RWS zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. 

16.2 Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.), die bei der Vertragser- füllung entstanden sind, aber nicht Vertragsgegenstand bilden, gehören 

a) RWS, wenn sie von deren Personal geschaffen wurden; 

b) dem Lieferanten, wenn sie von dessen Personal oder von ihm beigezogenen Drit-ten geschaffen wurden; 

c) RWS und dem Lieferanten, wenn sie gemeinsam vom Personal von RWS und des Lieferanten bzw. von ihnen beigezogenen Dritten geschaffen wurden. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren und können ihre Rechte ohne Zustimmung der andern Partei auf Dritte übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einräumen. 

16.3 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt, jedoch ohne Verpflichtung zur Offenlegung. 


17. Vorbestehende Immaterialgüterrechte 

17.1 Vorbestehende Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.) verblei-ben beim Lieferanten oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert der Lieferant, dass er über die entsprechenden Nutzungs-, Verfügungs- und Ver-triebsrechte verfügt. 

17.2 RWS erhält an vorbestehenden Immaterialgüterrechten, ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks. Der Lieferant verpflichtet sich, an diesen vorbestehen- den Immaterialgüterrechten keine Rechte zu begründen, welche den vorgesehenen Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten betreffend den Vertragsgegenstand entgegenhalten werden können. 

17.3 Bei Standardsoftware umfasst dieses Recht die Nutzung auf der gemäss Vertragsurkunde vorgesehenen Hardware und ihren Nachfolgesystemen. Bei geändertem Be-triebssystem oder höherer Leistungsklasse bedarf die Änderung und Erweiterung des Nutzungsrechts der Zustimmung des Lieferanten. Dieser darf die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die Änderungen und Erweiterungen der Nutzungsrechte berechnen sich nach den Ansätzen der ursprünglichen Kostengrundlage. 

17.4 RWS kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien erstellen. Während eines Ausfalls der vertraglich vorgesehenen Hardware ist sie berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf Ersatzhardware zu nutzen. 

17.5 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Par-teien nutzungs- und verfügungsberechtigt, jedoch ohne Verpflichtung zur Offenlegung. 


18. Verletzung von Immaterialgüterrechten 

18.1 Der Lieferant wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Immaterialgüterrech-ten im direkten Zusammenhang mit seinen vertraglichen Leistungen unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen den 


Lieferanten an, hat dieser RWS unverzüglich schriftlich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber RWS geltend, so beteiligt sich der Lieferant auf erstes Verlangen von RWS hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inklusive Schadenersatzleistungen), die RWS aus der Prozessführung und einer aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat der Lieferant die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn er ihr vorab zugestimmt hat. 

18.2 Wird RWS aufgrund geltendgemachter Ansprüche aus Immaterialgüterrechten die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat der Lieferant die Wahl, entweder seine Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf seine Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt der Lieferant innerhalb angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann RWS mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten und dem Lieferanten gegen volle Rückvergütung und Schadloshaltung die betroffenen Leistungen zurückgeben. 

19. Geheimhaltung 

19.1 Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und verwenden diese ausschliesslich zur Erfüllung des Zwecks des abgeschlossenen Vertrages. Die Parteien stellen zudem die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeitenden und beigezogenen Spezialisten sicher. Im Zweifel sind die Informationen vertraulich zu behandeln. 

19.2 Vertrauliche Informationen einer Partei umfassen nicht solche Informationen, die: 

- der anderen Partei bereits bekannt waren, bevor sie ihm die offenlegende Parteizugänglich gemacht hat; 

- allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass die andere Partei dies zu vertreten hat; 

- der anderen Partei durch einen Dritten rechtmässig und ohne Weitergabe- beschränkungen bekannt gegeben wurden; 

- von der anderen Partei selbstentwickelt wurden, ohne hierbei die vertraulichen Informationen der geschützten Partei zu nutzen oder sich darauf zu beziehen; 

- aufgrund des anwendbaren Rechts, eines rechtskräftigen Beschlusses eines Gerichts, einer Aufsichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde offengelegt werden müssen. In diesen Fällen hat die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere unverzüglich über den Beschluss zu informieren und von dieser angestrebte Schutzanordnungen zu unterstützen. 

19.3 Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

19.4 Ohne Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von Informationen an Dritte nicht gestattet. Nicht Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind beigezogene externe Spezialisten (Rechtsanwälte, Revisoren, sonstige Experten). 

19.5 Werbung und Publikationen über spezifische Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bedürfen der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von RWS darf der Lieferant auch mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien besteht oder bestand, nicht werben und RWS nicht als Referenz angeben. 

19.6 Verletzt eine Partei die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, schuldet sie, falls nicht anders vereinbart, der anderen eine Zahlung, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese Zahlung beträgt je Fall 10% der gesamten Vergü-tung bei Kauf-, Werk- und ähnlichen Verträgen oder 10% der jährlichen Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen, insgesamt aber höchstens EUR 50’000.00 je Fall. Diese Zahlung befreit die verletzende Partei nicht von der Geheimhaltungspflicht; sie wird aber auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. Strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten. 


20. Datenschutz 

Im Zusammenhang mit dem diesen ABB unterliegenden Vertrag kann jede Partei Zugang zu personenbezogenen Daten (z.B. Name, Funktionen, Business Units, Vertragsdetails und Kommunikationsdaten) von Mitarbeitenden, Vertretern, Beratern, Vermittlern , Auftragnehmern und anderem Personal („Personal“; „Personaldaten“) der anderen Partei erlangen. Die Parteien stimmen zu, dass sie bezüglich solcher Personaldaten Jeweils als unabhängige Datenschutzverantwortliche handeln, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Personaldaten dürfen nur im Rahmen des anwendbaren Gesetzes bearbeitet werden, unter Anwendung angemessener Sicherheitsvorkehrungen (z.B. technische und organisatorische Vorkehrungen usw.), und nur zwecks Abschluss und Ausführung des Vertrages, insbesondere Bestellungen, Zahlungsverarbeitung Zölle, Steuern, Import/Export-Management, Kundenbeziehungsmanagement, betriebliches Rechnungswesen und allgemeine administrative Zwecke. Jede Partei informiert ihr eigenes Personal über die Bearbeitung von Personaldaten durch die andere Partei entsprechend dem anwendbaren Recht. Weitere Informationen über die Datenverarbeitung bei RWS sind in den entsprechenden Datenschutzhinweisen von RWS erläutert (siehe www.RWS.com/de/datenschutz). 

21. Compliance 

21.1 Der Lieferant hält sich an die jeweils geltenden gesetzlichen Normen, insbesondere an die Wettbewerbs- und Kartellgesetze, an die Arbeits- und Kinderschutzbestim- mungen (z.B. betreffend Konfliktrohstoffe), an das Verbot von Menschenhandel und an die Kernübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation sowie an die Bestimmungen gegen Fälschungen oder zum Schutze der Umwelt und der Gesund-heit (z.B. Richtlinien wie REACH und RoHS). Der Lieferant hält den aktuellen Verhal- tenskodex für Geschäftspartner von RWS ein, der ihm auf Verlangen ausgehändigt wird. 

21.2 Der Lieferant verpflichtet sich, keine finanziellen oder sonstigen Begünstigungen ent- gegenzunehmen, wenn dafür vom Gebenden ein ungerechtfertigter Vorteil erwar- tet oder belohnt wird. Ebenso verpflichtet er sich, das im Rahmen der OECD abge-schlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Be- stechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr analog im privatwirtschaftlichen Verkehr zu beachten. 

21.3 Der Lieferant verpflichtet seine Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte vertraglich zur Einhaltung dieses Artikels. 

21.4 Verletzt der Lieferant vorstehende Compliance-Pflichten, so schuldet er eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesamten Vergütung bzw. bei wieder-kehrender Vergütung 10% einer Jahresvergütung, insgesamt jedoch höchstens EUR 50‘000.00. Diese Zahlung befreit den Lieferanten nicht von seinen vertrag-lichen Verpflichtungen; sie wird aber auf den zu leistenden Schadenersatz ange- rechnet. Strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten. Die Kon- ventionalstrafe kann RWS verlangen, wenn sie sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Kenntnisnahme von der Vertragsverletzung vorbehält. 


22. Abtretung und Verpfändung 

Das Vertragsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei übertragen oder abgetreten werden. Davon abgesehen kann RWS Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an eine andere Gesellschaft des RWS Konzerns abtreten. 

23. Verifikation 

23.1 Auf schriftliche Voranmeldung von mindestens 15 Tagen stellt der Lieferant während der an seinem Geschäftssitz üblichen Geschäftszeit RWS oder einer von RWS beauftragten Auditierungsfirma sämtliche Dokumente zur Verfü- gung, die für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere der Entwicklung und Herstellung des Vertragsgegenstandes durch den Lieferanten, notwendig sind. RWS oder die von ihr beauftragte Firma werden die nötigen Massnahmen zum Schutze der Vertraulichkeit sol-cher Dokumente ergreifen. 

23.2 Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verifikation trägt RWS. Sofern die Verifikation zeigt, dass der Lieferant die Bestimmungen dieses Vertrages nicht eingehalten hat, hat er sämtliche Kosten und Ausgaben der Verifikation zu übernehmen. 

23.3 Bevollmächtigte Vertreter von RWS (z.B. Güteprüfer) und zuständige Behörden haben zwecks Durchführung von Inspektionen und Audits nach ordnungsgemässer Legitimation freien Zugang zu sämtlichen Räumen und Daten des Lieferanten. Diesem Personal ist auf Verlangen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes jede gewünschte Auskunft zu geben, und die verlangten Unterlagen sind vorzulegen. 


24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

24.1 Auf diesen Vertrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche und Rechte ist mate-rielles Deutsches Rechtanwendbar, unter Ausschluss seiner Regeln zu Konflikten von Rechtsordnungen. Das Wiener Kaufrecht wird ausdrücklich wegbedungen. 

24.2 Für alle aus dem Vertragsverhältnis oder in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von RWS zustän- dig.